Citibank
| Institution ist aktiv | |
| Rechtsform | N.A. |
| Gründungsdatum | 1812 |
| Sitz | New York City |
| Webseite | https://www.citibank.com |
Verbindungen
Citibank
- Partner seit 2012 -
Global Citizen
Noch keine Information vorhanden.
Citibank
- Vorstandsvorsitzender -
James Jewett Stillman
James Jewett Stillman war Vorstandsvorsitzender der der National City Bank (heute: Citibank)
Citibank
- Vorstandsvorsitzender 1909-1919 -
Frank A. Vanderlip
Frank A. Vanderlip war ab 1902 Vizepräsident und von 1909-1919 Präsident der National City Bank of New York.
Citibank
- gehört zu -
Citigroup
Noch keine Information vorhanden.
Citibank
- geht auf in -
National City Bank of New York
Noch keine Information vorhanden.
Citibank
- Acquiring-Partner -
Wirecard
Für das Acquiring wurde eine Partnerschaft mit der Citibank geschlossen, nachdem andere Banken eine Partnerschaft abgelehnt hatten.
Citibank
- Präsident (1919–1921) -
James Alexander Stillman
Noch keine Information vorhanden.
Citibank
- Citibank beendet Geschäftsbeziehung / Rechtsstreit 2003 -
Financial Trust Company
Im Jahr 2003 kam es zu einem Rechtsstreit, in dem die Financial Trust Company, Inc. und Jeffrey Epstein gegen die Citibank, N.A. und die Citigroup Inc. vorging.
Epstein und seine Gesellschaft Financial Trust Company (FTC) unterhielten Bankbeziehungen bei der Citibank.
Die Citibank beendete diese Geschäftsbeziehung.
Daraufhin klagten Epstein und FTC gegen die Bank.
Die Kläger behaupteten im Wesentlichen:
Die Citibank habe Konten und Geschäftsbeziehungen unrechtmäßig oder ohne ausreichende Begründung beendet.
Dadurch seien geschäftliche Schäden entstanden. Teilweise wurde argumentiert, die Kündigung sei reputationsschädigend gewesen.
Die Citibank argumentierte sinngemäß:
Eine Bank habe grundsätzlich das Recht, Geschäftsbeziehungen zu kündigen (sofern vertraglich möglich).
Banken seien verpflichtet, Risiken (Reputations-, Compliance-, Geldwäsche-Risiken) eigenständig zu bewerten.
Die Entscheidung sei im Rahmen interner Risikoabwägungen erfolgt.
Entscheidung des Gerichts
Das Gericht wies die zentralen Ansprüche der Kläger ab.
Es stellte fest, dass eine Bank grundsätzlich das Recht hat, eine Geschäftsbeziehung zu beenden, sofern:
1. dies vertraglich vorgesehen ist oder
2. keine Diskriminierung oder Gesetzesverstöße vorliegen.
Bankverträge enthalten meist Klauseln, die eine Kündigung „nach eigenem Ermessen“ oder mit Frist erlauben.
Eine Bank ist nicht verpflichtet, eine Geschäftsbeziehung fortzuführen, wenn sie Reputations- oder Compliance-Risiken sieht.
Selbst wenn die Kündigung wirtschaftliche Nachteile für den Kunden verursacht, ist das allein kein Rechtsverstoß.
Das Gericht folgte damit der Argumentation, dass Kreditinstitute im Rahmen ihres Risikomanagements handeln dürfen.
Epstein und seine Gesellschaft Financial Trust Company (FTC) unterhielten Bankbeziehungen bei der Citibank.
Die Citibank beendete diese Geschäftsbeziehung.
Daraufhin klagten Epstein und FTC gegen die Bank.
Die Kläger behaupteten im Wesentlichen:
Die Citibank habe Konten und Geschäftsbeziehungen unrechtmäßig oder ohne ausreichende Begründung beendet.
Dadurch seien geschäftliche Schäden entstanden. Teilweise wurde argumentiert, die Kündigung sei reputationsschädigend gewesen.
Die Citibank argumentierte sinngemäß:
Eine Bank habe grundsätzlich das Recht, Geschäftsbeziehungen zu kündigen (sofern vertraglich möglich).
Banken seien verpflichtet, Risiken (Reputations-, Compliance-, Geldwäsche-Risiken) eigenständig zu bewerten.
Die Entscheidung sei im Rahmen interner Risikoabwägungen erfolgt.
Entscheidung des Gerichts
Das Gericht wies die zentralen Ansprüche der Kläger ab.
Es stellte fest, dass eine Bank grundsätzlich das Recht hat, eine Geschäftsbeziehung zu beenden, sofern:
1. dies vertraglich vorgesehen ist oder
2. keine Diskriminierung oder Gesetzesverstöße vorliegen.
Bankverträge enthalten meist Klauseln, die eine Kündigung „nach eigenem Ermessen“ oder mit Frist erlauben.
Eine Bank ist nicht verpflichtet, eine Geschäftsbeziehung fortzuführen, wenn sie Reputations- oder Compliance-Risiken sieht.
Selbst wenn die Kündigung wirtschaftliche Nachteile für den Kunden verursacht, ist das allein kein Rechtsverstoß.
Das Gericht folgte damit der Argumentation, dass Kreditinstitute im Rahmen ihres Risikomanagements handeln dürfen.
Im Jahr 2003 kam es zu einem Rechtsstreit, in dem die Financial Trust Company, Inc. und Jeffrey Epstein gegen die Citibank, N.A. und die Citigroup Inc. vorging.
Epstein und seine Gesellschaft Financial Trust Company (FTC) unterhielten Bankbeziehungen bei der Citibank.
Die Citibank beendete diese Geschäftsbeziehung.
Daraufhin klagten Epstein und FTC gegen die Bank.
Die Kläger behaupteten im Wesentlichen:
Die Citibank habe Konten und Geschäftsbeziehungen unrechtmäßig oder ohne ausreichende Begründung beendet.
Dadurch seien geschäftliche Schäden entstanden. Teilweise wurde argumentiert, die Kündigung sei reputationsschädigend gewesen.
Die Citibank argumentierte sinngemäß:
Eine Bank habe grundsätzlich das Recht, Geschäftsbeziehungen zu kündigen (sofern vertraglich möglich).
Banken seien verpflichtet, Risiken (Reputations-, Compliance-, Geldwäsche-Risiken) eigenständig zu bewerten.
Die Entscheidung sei im Rahmen interner Risikoabwägungen erfolgt.
Entscheidung des Gerichts
Das Gericht wies die zentralen Ansprüche der Kläger ab.
Es stellte fest, dass eine Bank grundsätzlich das Recht hat, eine Geschäftsbeziehung zu beenden, sofern:
1. dies vertraglich vorgesehen ist oder
2. keine Diskriminierung oder Gesetzesverstöße vorliegen.
Bankverträge enthalten meist Klauseln, die eine Kündigung „nach eigenem Ermessen“ oder mit Frist erlauben.
Eine Bank ist nicht verpflichtet, eine Geschäftsbeziehung fortzuführen, wenn sie Reputations- oder Compliance-Risiken sieht.
Selbst wenn die Kündigung wirtschaftliche Nachteile für den Kunden verursacht, ist das allein kein Rechtsverstoß.
Das Gericht folgte damit der Argumentation, dass Kreditinstitute im Rahmen ihres Risikomanagements handeln dürfen.
Epstein und seine Gesellschaft Financial Trust Company (FTC) unterhielten Bankbeziehungen bei der Citibank.
Die Citibank beendete diese Geschäftsbeziehung.
Daraufhin klagten Epstein und FTC gegen die Bank.
Die Kläger behaupteten im Wesentlichen:
Die Citibank habe Konten und Geschäftsbeziehungen unrechtmäßig oder ohne ausreichende Begründung beendet.
Dadurch seien geschäftliche Schäden entstanden. Teilweise wurde argumentiert, die Kündigung sei reputationsschädigend gewesen.
Die Citibank argumentierte sinngemäß:
Eine Bank habe grundsätzlich das Recht, Geschäftsbeziehungen zu kündigen (sofern vertraglich möglich).
Banken seien verpflichtet, Risiken (Reputations-, Compliance-, Geldwäsche-Risiken) eigenständig zu bewerten.
Die Entscheidung sei im Rahmen interner Risikoabwägungen erfolgt.
Entscheidung des Gerichts
Das Gericht wies die zentralen Ansprüche der Kläger ab.
Es stellte fest, dass eine Bank grundsätzlich das Recht hat, eine Geschäftsbeziehung zu beenden, sofern:
1. dies vertraglich vorgesehen ist oder
2. keine Diskriminierung oder Gesetzesverstöße vorliegen.
Bankverträge enthalten meist Klauseln, die eine Kündigung „nach eigenem Ermessen“ oder mit Frist erlauben.
Eine Bank ist nicht verpflichtet, eine Geschäftsbeziehung fortzuführen, wenn sie Reputations- oder Compliance-Risiken sieht.
Selbst wenn die Kündigung wirtschaftliche Nachteile für den Kunden verursacht, ist das allein kein Rechtsverstoß.
Das Gericht folgte damit der Argumentation, dass Kreditinstitute im Rahmen ihres Risikomanagements handeln dürfen.